Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Ziel des am 01.03.2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes ist insbesondere der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor der Infektionskrankheit Masern.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Der Nachweis erfolgt durch eine Impfdokumentation (z.B. den Impfausweis oder das gelbe Kinderuntersuchungsheft).

Bei bereits durchlaufener Masern-Erkrankung erfolgt der Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis (Immunitätsnachweis). Ist eine Impfung aufgrund medizinischer Gründe nicht möglich, erfolgt ebenfalls der Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis (Nachweis einer Kontraindikation).

Zur konkreten Umsetzung des Masernschutzgesetzes in den Schulen gibt es bereits Überlegungen im Ministerium für Schule und Bildung. Das Ministerium befindet sich deshalb seit einiger Zeit in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden.

Insofern wird empfohlen, zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts Konkretes in der Schule zu veranlassen, sondern die Informationen der Schulaufsichtsbehörden abzuwarten.