Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich

Umgang mit dem Corona-Virus im Schulbereich

1. Schulschließungen und Wiedereröffnungen von Schulen

Schließungen von Schulen oder Teilen davon (z.B. Klassen) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus erfolgen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Konkret vorgenommen wird die Schließung von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde oder dem Gesundheitsamt. Eine Schulschließung durch das Schulamt oder die Bezirksregierung kommt daher nicht in Betracht.

Die Wiedereröffnung einer Schule erfolgt gleichfalls durch die zuvor genannten Behörden, wenn die Voraussetzungen für eine weitere Schließung der Schule oder Teilen davon (z.B. Klassen) nicht mehr vorliegen.

Eine Schulschließung durch die Schulleitung kommt nur im Notfall in Betracht.

2. Fernbleiben vom Unterricht

Sofern eine Schule nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen wurde, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit.

Die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion darf nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt getroffen werden.

3. Hygienemaßnahmen

Es empfiehlt sich, sich insbesondere an die Hygienemaßnahmen zu halten, die auch vor einer Influenza-Infektion schützen: Dazu gehören

  • der Verzicht auf Händeschütteln,
  • regelmäßiges Händewaschen mit Seife,
  • nicht mit den Händen ins Gesicht fassen,
  • Abstand halten, vor allem zu Personen, die erkennbar unter Infekten leiden, und
  • die richtige Husten- und Niesetikette einzuhalten.

Grundsätzlich verweisen wir noch einmal auf die Informationsangebote des RKI und der Gesundheitsbehörden.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

https://www.infektionsschutz.de/

4. Verhalten bei Auftreten von Krankheitssymptomen

Nach den Hinweisen des NRW-Gesundheitsministeriums sollen Menschen, die zurzeit grippeähnliche Symptome aufweisen, ihren Hausarzt beziehungsweise eine Notarztpraxis kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise abzuklären. Wegen der Ansteckungsgefahr soll die Kontaktaufnahme zunächst telefonisch erfolgen.

5. Informationen zum Corona-Virus, Bürgertelefon

Im Kreis Euskirchen ist eine Hotline zum Thema Corona eingerichtet. Es wird empfohlen, alle Anfragen an diese zu verweisen und keine Beratung im Einzelfall vorzunehmen. Die Rufnummer der Hotline lautet: 02251-15 800. Das NRW-Gesundheitsministerium hat darüber hinaus ein Bürgertelefon zum Corona-Virus unter der Nummer (0211) 855 47 74 geschaltet.